Grenzenlos in den Ruhestand – Leistungen aus der AHV

Welche steuerlichen Merkmale ergeben sich bei Vorsorgeguthaben und Rentenleistungen im Falle eines Wegzugs aus der Schweiz im Zuge einer Pensionierung und wie wirken sich diese konkret in der Praxis aus? Im folgenden Beitrag behandeln wir die Merkmale der AHV.

AHV im Ausland – Steuern

Im Sozialversicherungsrecht bedeutet Auswandern, den Wohnsitz in der Schweiz endgültig aufzugeben; ein Doppelwohnsitz, also einen in der Schweiz und einen im Ausland zu haben, ist nicht möglich. AHV-Renten, die an eine im Ausland ansässige Person ausgerichtet werden, unterliegen in der Schweiz, unabhängig von einem Doppelbesteuerungsabkommen, wegen fehlender gesetzlicher Grundlage weder auf eidgenössischer noch auf kantonaler Ebene einer Quellenbesteuerung. Eine Besteuerung findet also höchstens im Wohnsitzstaat statt.

Auszahlung der AHV-Rente mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz

Ordentliche AHV-Renten können unabhängig vom Wohnsitz weltweit ausbezahlt werden. Die Überweisung erfolgt in der Regel durch die Ausgleichskasse direkt in der Landeswährung des Aufenthaltsstaates. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Rentenzahlungen auf ein persönliches Post- oder Bankkonto in der Schweiz gutschreiben zu lassen. Auf der Homepage der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) werden zudem die jährlichen Auszahlungsdaten jedes Monats publiziert.

Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei der ZAS, Quelle: ZAS

Freiwillige Versicherung in der AHV

Nicht Erwerbstätige, die in einen EU- oder EFTA-Staat auswandern, können sich nicht mehr freiwillig in der Schweiz versichern. Das Gleichbehandlungsgebot gegenüber EU-Bürgern verbietet der Schweiz, CH-Staatsangehörigen eine freiwillige Versicherung innerhalb der EU anzubieten, ohne sie auch für EU-Bürger öffnen zu müssen. Dies hätte für die Schweiz finanzielle Nachteile bedeutet, da die freiwillige Versicherung bereits defizitär war. Daher wurde die freiwillige Versicherung für Schweizer in der EU abgeschafft und für EU-Bürger von Anfang an nicht eingeführt. Für Länder ausserhalb der EU/EFTA konnte jedoch eine Ausnahme ausgehandelt werden: Die freiwillige Versicherung steht hier sowohl Schweizer als auch EU-/EFTA-Bürgern offen, sofern sie unmittelbar davor mindestens fünf Jahre obligatorisch in der Schweiz versichert waren. Beitragszeiten in der EU werden dabei nicht angerechnet.

Diese Einschränkungen betreffen insbesondere Frührentner, die in die EU/EFTA auswandern, da sie keine vollständige Beitragsdauer mehr erreichen können, weil sie nicht bis zur Pensionierung in der Schweiz Beiträge zahlen dürfen. In einigen Ländern ist es möglich, freiwillige Beiträge zu zahlen, dies würde jedoch unter Umständen zu einer Rente aus dem Wohnsitzland führen. Was dies für Auswirkungen bezüglich Krankenversicherung hat, wird im in einem separaten Beitrag beleuchtet.

Anmeldung und Aufschub AHV Rente

Für Auslandschweizer ist die ZAS verantwortlich. Für Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA wohnhaft sind, sind unterschiedliche Vorgehensweisen möglich, je nachdem, ob sie in diesem Staat Beitragszahlungen geleistet haben oder nicht. Hat man dort Beiträge entrichtet, beispielsweise durch eine Erwerbstätigkeit, muss man sich an den zuständigen Sozialversicherungsträger des neuen Wohnsitzstaates wenden. Diese Verbindungsstelle ist für die Ausstellung der vorgesehenen EU-Formulare sowie deren Weiterleitung an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zuständig.

Leistet man hingegen am neuen Wohnstaat keine Beiträge, ist der Sozialversicherungsträger des Landes in der EU oder EFTA zuständig, in welchem man zuletzt Beiträge entrichtet habe, also die Schweiz. Die entsprechenden Formulare sind ausgefüllt an die schweizerische Ausgleichskasse in Genf zu senden.

Vom flexiblen Rentenbezug, welcher seit 2023 möglich ist, kann man auch als Auswanderer profitieren, um so allenfalls die Lücke der fehlenden Beitragsjahre wieder zu schliessen. Der Aufschub muss spätestens ein Jahr nach Entstehung des regulären Rentenanspruchs beantragt werden, und der fristgerechte Eingang ist nachzuweisen. Erfolgt die Anmeldung erst nach Ablauf dieser Frist oder fehlt die entsprechende Erklärung im Anmeldeformular, wird die Altersrente ohne Zuschlag nach den allgemeinen Regeln festgesetzt und ausbezahlt.

Rücktritt/Kündigung freiwillige AHV und Fristen

Die freiwillige AHV/IV kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird jedoch erst auf das Ende des laufenden oder nächsten Quartals wirksam, abhängig vom Zeitpunkt der Erklärung. Die Quartalsenden sind 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Beiträge sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung geschuldet und nicht rückwirkend auf das Vorjahr. Beispiel: Wird die Rücktrittserklärung am 10. November eingereicht, endet die Versicherung per 31. Dezember des laufenden Jahres. Somit sind auch für das ganze Jahr noch Beiträge geschuldet und die entsprechende Deklaration über die Einkommen und Vermögenswerte muss eingereicht werden.  Es ist wichtig, diese Fristen zu kennen, da man bei verspäteter Abmeldung allenfalls Beiträge einzahlt, welche die Leistungen nicht erhöhen.

13. AHV-Rente mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz

Die 13. Monatszahlung gehört zur regulären AHV-Altersrente und wird allen Personen mit Anspruch auf eine AHV-Rente ausbezahlt, auch bei Wohnsitz im Ausland.

Hinterlassenenrenten im Ausland

Schweizerische Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) werden auch an Berechtigte ausgezahlt, die ihren Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat haben.

Die Bedingungen entsprechen denjenigen in der Schweiz. Dies gilt sowohl, wenn der Wohnsitz bereits bei Rentenbeginn im EU-/EFTA-Ausland liegt, als auch bei einem späteren Umzug.

Die Auszahlung einer schweizerischen Hinterlassenenrente in ein EU- oder EFTA-Land hat keinen Einfluss auf deren Höhe.

Schweizerische IV-Renten im Ausland

Schweizerische Invalidenrenten (IV-Renten) werden auch an Berechtigte ausgezahlt, die ihren Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat haben.

Bei Wegzug ausserhalb EU/EFTA gelten besondere Regelungen, die es individuell zu prüfen gilt.

Wegzug mit Folgen:

Der Wegzug aus der Schweiz kann Chancen eröffnen, birgt jedoch auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fallstricke. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um Ihre Vorsorge und Rentenbezüge optimal zu gestalten und im Ausland sorglos in den Ruhestand zu starten.

Haben Sie bereits überlegt, ob ein Ruhestand im Ausland für Sie eine echte Option sein könnte und welche Hürden Sie in diesem Fall für wichtig erachten? Dann freuen wir uns auf, Sie bei diesem Schritt zu begleiten. Abonnieren Sie zudem unseren KOMPASS und profitieren Sie von nützlichen Tipps für Ihre Planung.

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